Mit der Reform des Stiftungsrechts, die am 01.07.2023 in Kraft getreten ist, wurde das Stiftungsrecht auf Bundesebene vereinheitlicht.
Nun normieren die §§ 85, 85a BGB die Satzungsänderung. Doch in der Praxis ergeben sich für bereits bestehende Stiftungen weiterhin Unklarheiten.
In ihrem aktuellen Fachbeitrag im Betriebs-Berater (Ausgabe 12/2025) „Satzungsänderungen nach neuem Stiftungsrecht: Gestaltungsfreiheit im Fokus“ beleuchten Dr. Anna Kraftsoff und Benjamin Weber, beide Rechtsanwälte und Partner bei den Deutschen Stiftungsanwälten, die neuen Regelungen zur Satzungsänderung.
Das gesetzliche Drei-Stufen-Modell der § 85 Abs. 1 – 3 BGB legt eindeutige Rahmenbedingungen für Satzungsänderungen fest, während § 85 Abs. 4 BGB Stiftungen die Möglichkeit eröffnet, individuelle Lösungen zu entwickeln. Dadurch können die Stiftungsorgane die Satzung gezielt an sich verändernde Rahmenbedingungen anpassen und flexible Lösungen erarbeiten, die dem Stifterwillen entsprechen.
Doch inwieweit sind die neuen Regelungen zur Satzungsänderung auf bereits bestehende Stiftungen anwendbar?
Während die Reform für Stiftungen, die ab dem 01.07.2023 errichtet wurden, Klarheit schafft, bleiben für Bestandsstiftungen einige Fragen offen.