In Umsetzung der Stiftungsrechtsreform wird zum 01.01.2026 ein Stiftungsregister als öffentliches Register beim Bundesamt für Justiz eingerichtet, um die Transparenz von Stiftungen im Rechtsverkehr zu erhöhen. Anlässlich des Referentenentwurfs zur Verordnung zum Betrieb des Stiftungsregisters (StiftRV-E) diskutiert die Stiftungsbranche Nachbesserungsbedarf des geplanten Registers. Dieser Beitrag bietet einen Überblick über die neue Registerpflicht und aktuelle Debatte.
Status quo: Stiftungsverzeichnisse der Länder
Bislang gibt es auf Bundesebene keine einheitliche Regelung, die eine Eintragungspflicht von Stiftungen vorsieht. In den Landesstiftungsgesetzen existieren lediglich Stiftungsverzeichnisse, deren Vorgaben jedoch von Land zu Land unterschiedlich sind. In den meisten Ländern sind der Name, der Sitz und der Zweck der Stiftung einzutragen. Zudem haben die Stiftungsverzeichnisse lediglich informatorischen Charakter, sodass sich weder die Stiftungen selbst noch der Rechtsverkehr auf die Richtigkeit der Eintragung berufen können. Diese Uneinheitlichkeit und die mangelnde Publizität sollen durch die Einführung eines Stiftungsregisters überwunden werden.
Mit der Einführung des Stiftungsregisters zum 01.01.2026 werden zugleich die Stiftungsverzeichnisse der Länder obsolet und daher von der Mehrzahl der Bundesländer im Gleichlauf mit dem Inkrafttreten der Vorschriften zum Stiftungsregister abgeschafft.
Einführung des Stiftungsregisters zum 01.01.2026
In Umsetzung der Stiftungsrechtsreform wird zum 01.01.2026 ein Stiftungsregister als öffentliches Register beim Bundesamt für Justiz eingerichtet. In das Stiftungsregister einzutragen sind alle rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts. Dabei sind Stiftungen, die ab dem 01.01.2026 errichtet werden unverzüglich einzutragen. Bereits bestehende rechtsfähige Stiftungen sind bis zum 31.12.2026 einzutragen. Nach Eintragung der Stiftung hat diese den Namenszusatz „eingetragene Stiftung“ zu führen – und zwar Ewigkeitsstiftungen den Zusatz „eingetragene Stiftung (e.S.)“ und Verbrauchsstiftungen den Zusatz „eingetragene Verbrauchsstiftung (e.Vs.)“.
Das Stiftungsregister dient in erster Linie der Schaffung von Transparenz und Publizität. Eine in das Stiftungsregister einzutragende Tatsache kann die Stiftung einem Dritten im Geschäftsverkehr nur entgegensetzen, wenn diese Tatsache im Stiftungsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist. Wurde eine einzutragende Tatsache in das Stiftungsregister eingetragen, so muss ein Dritter im Geschäftsverkehr diese Tatsache gegenüber der Stiftung gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass er die Tatsache weder kannte noch kennen musste. Demnach kommt dem Stiftungsregister negative Publizität zu, ein Vertrauensschutz hinsichtlich der Gültigkeit der eingetragenen Tatsachen besteht hingegen nicht.
Eintragungspflichtige Tatsachen sind Angaben zu den Vorstandsmitgliedern, zu den besonderen Vertretern und zur Vertretungsmacht. Zudem sind sämtliche Änderungen im Vorstand, der besonderen Vertreter, Satzungsänderungen und Zusammenlegungen von Stiftungen einzutragen. Auch die Auflösung und der Abschluss einer etwaigen Liquidation bedarf der Anmeldung ins Stiftungsregister.
Grundsätzlich ist die Einsichtnahme in das Stiftungsregister jedermann gestattet. Die Einsichtnahme kann jedoch nach § 15 S. 2 StiftRG eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn ein berechtigtes Interesse der Stiftung oder Dritter besteht, die Informationen nicht öffentlich zu machen.
Kritik aus Stiftungen und Verbänden: Nachbesserungsbedürftige Regelungen
Anlässlich des Referentenentwurfs zur Verordnung zum Betrieb des Stiftungsregisters (StiftRV-E) diskutiert die Stiftungsbranche Nachbesserungsbedarf des geplanten Registers – etwa in einer gemeinsamen Stellungnahme des Stifterverbandes für die Deutsche Wissenschaft e.V. und des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen e.V. Insbesondere sind die mangelnde positive Publizität des Stiftungsregisters, Gebührenregelungen sowie die Einsichtnahme in das Register Gegenstand von Kritik.
Forderung nach positiver Publizität des Stiftungsregisters
Nach aktueller gesetzlicher Regelung kommt dem Stiftungsregister gem. § 82d BGB lediglich negative Publizität zu. Ein besonderes im Gesetzgebungsprozess artikuliertes Bedürfnis der Stiftungen bestand darin, die Vertretungsmacht ihrer Organe durch einen Auszug aus dem Stiftungsregister nachweisen zu können. Hierzu bedarf es einer positiven Publizität wie sie etwa das Handelsregister kennt, denn diese schützt das Vertrauen in die Richtigkeit vorhandener Eintragungen unabhängig von ihrer tatsächlichen Richtigkeit. Solange die Eintragung der Vertretungsberechtigung in das Stiftungsregister nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit nach sich zieht, wird sich der Rechtsverkehr nicht auf das Register verlassen können.
Unbestimmter Rechtsbegriff des „berechtigten Interesses“ bei Einsichtnahme in das Register
Die Einsichtnahme in das Stiftungsregister ist grundsätzlich jedermann gestattet, nach § 15 S. 2 StiftRG kann jedoch die Einsicht aufgrund eines berechtigten Interesses ausgeschlossen werden. Dies soll durch § 25 Abs. 3 StiftRV-RE näher geregelt werden. Ein berechtigtes Interesse liegt nach dem Referentenentwurf vor, wenn das Geheimhaltungsinteresse der Stiftung oder eines betroffenen Dritten das Interesse des Rechtsverkehrs an der Zugänglichkeit der Dokumente überwiegt. Kritik regt sich an dem unbestimmten Rechtsbegriff des „berechtigten Interesse“, der auch nach den Ausführungen des Referentenentwurfs wage bleibt. Eine Einsichtnahme in das Stiftungsregister berührt regelmäßig das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Stifter und betroffener Dritter. Vor diesem Hintergrund sei eine Klarstellung und der Schutz sensibler personenbezogener Daten dringend geboten.
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