Am 14.05.2024 trat das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Kraft. Es vereinheitlicht die rechtlichen Vorgaben für Internetplattformen und Anbieter digitaler Dienste und setzt das Telemediengesetz (TMG) sowie das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) außer Kraft. Stiftungen und andere NPOs, die eine Webseite betreiben, stehen nun in der Pflicht, ihr Impressum der neuen Rechtslage entsprechend anzupassen.
Digitale-Dienste-Gesetz in Umsetzung des europäischen Digital-Service-Act
Das nationale Digitale Dienste Gesetz (DDG) ist die Umsetzung einer Verordnung der Europäischen Union zur Reduzierung rechtswidriger Inhalte im Internet (Digital Service Act, DSA, Gesetz über digitale Dienste). Mit dem DSA schreibt die EU ihren Mitgliedstaaten einheitliche Regelungen für Onlinedienste wie soziale Netzwerke, Suchmaschinen oder Onlinemarktplätze vor und schafft einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Vertrauenswürdigkeit digitaler Dienste. Ziel des DSA ist es, EU-weit ein transparentes, sowie sicheres Onlineumfeld zu schaffen. Der DSA verpflichtet Anbieter digitaler Dienste darüber hinaus, gegen rechtswidrige Inhalte vorzugehen.
Das DDG schafft die Voraussetzungen, damit auch die deutschen Behörden den DSA bei Unternehmen durchsetzen können, die der deutschen Aufsicht unterliegen. Die Überprüfung der Durchsetzbarkeit unterliegt einer unabhängigen Koordinierungsstelle für digitale Dienste innerhalb der Bundesnetzagentur. Diese überprüft die Einhaltung der Vorgaben des DSA und leitet ferner Bußgeldverfahren bei Regelverstößen ein. Nutzerinnen und Nutzer können Beschwerden direkt an die Behörde richten.
Handlungsbedarf für Stiftungen und NPOs mit Internetauftritt
Mit Inkrafttreten des Digitale-Dienste-Gesetzes entsteht Handlungsbedarf nicht nur für die großen Online-Player wie soziale Netzwerke, Suchmaschinen oder Onlinemarktplätze. Jeder Webseite-Betreiber steht in der Pflicht, die Angaben in seinem Impressum entsprechend der neuen Rechtslage anzupassen. Denn die Einführung des DDG hat weiterhin zur Folge, dass die allgemeinen Informationspflichten, die bislang in § 5 TMG geregelt waren, nun in § 5 DDG fortgeführt werden. Inhaltlich ergeben sich keine Änderungen, Website-Betreibende haben lediglich den vorhandenen Verweis auf das TMG und das NetzDG durch einen Verweis auf § 5 DDG zu ersetzen. Sofern bislang kein Verweis im Impressum auf die konkrete Rechtsgrundlage enthalten war, besteht kein Handlungsbedarf. Der Verweis auf die gesetzliche Norm ist keine zwingende Angabe. Maßgeblich ist allein, dass die Informationspflichten aus dem DDG im Impressum tatsächlich enthalten sind, dh Name und Anschrift der Niederlassung, Rechtsform und Vertretungsberechtigte, Kontaktdaten, Registerangaben, Umsatzsteueridentifikationsnummer etc.
Daneben sind die Regelungen des ehemaligen § 25 TTDSG nun in § 25 TDDDG normiert. § 25 TTDSG bzw. § 25 TDDDG regelt insbesondere, dass es einer Einwilligung des Endnutzers in die Datenverarbeitung nicht bedarf, wenn die Speicherung der Informationen unbedingt erforderlich ist, damit der Webseite-Betreiber einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst zur Verfügung stellen kann. Häufig findet sich der Verweis auf den ehemaligen § 25 TTDSG daher in der Datenschutzerklärung im Abschnitt „Cookies“. Der Verweis auf § 25 TTDSG ist durch einen Verweis auf § 25 TDDDG zu ersetzen. Auch hier besteht inhaltlich kein Anpassungsbedarf.
Zusammenfassung
- Stiftungen und NPOs mit Internetauftritt haben den Verweis in ihrem Impressum auf § 5 TMG der neuen Rechtslage entsprechend durch einen Verweis auf § 5 DDG zu ersetzen. Inhaltlich haben sich die zwingenden Impressumsangaben durch das Digitale-Dienste-Gesetz hingegen nicht geändert.
- Ein etwaiger Verweis auf den alten § 25 TTDSG, der sich häufig in der Datenschutzerklärung im Abschnitt „Cookies“ findet, ist durch einen Verweis auf § 25 TDDDG zu ersetzen.