Der BFH stellte mit Urteil v. 26.4.2023 – X R 4/22 klar, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen einer Vermögensstockspende und der Gewährung eines verzinslichen Darlehens an den Zuwendenden nicht schon grundsätzlich zu einer Versagung des Spendenabzugs führt. Insbesondere nach BFH-Urteil v. 22.8.2019 herrschte in der Praxis eine große Unsicherheit im Hinblick auf die Gewährung von Darlehen an den Stifter aus dem zuvor eingebrachten Vermögen. Nach neuster BFH-Rechtsprechung ist nun maßgeblich, ob das gegenläufige Darlehen den üblichen Anlagegrundsätzen der Stiftung entspricht und zu marktüblichen Konditionen gewährt wurde.
Dr. Anna Kraftsoff, Rechtsanwältin bei den Deutschen Stiftungsanwälten sowie Leiterin des Berliner Regionalbüros von Deutsches Stiftungszentrum, und Christina Durwen, Studentische Mitarbeiterin bei den Deutschen Stiftungsanwälten, besprechen das Urteil in Heft 1/2024 der Stiftung & Sponsoring und zeigen auf, warum in der Praxis dennoch Vorsicht geboten bleibt.