Das am 01. März 2024 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Lobbyregistergesetzes sieht massive Verschärfungen der bestehenden Lobbyregisterpflicht vor. Zum 30. Juni 2024 läuft nun die Übergangsfrist zur Anpassung an die neue Gesetzeslage aus. Stiftungen und andere NPOs stehen in der Pflicht bis einschließlich 30. Juni alle bestehenden Registereinträge entsprechend der neuen Gesetzeslage zu überarbeiten, zu ergänzen und zur Veröffentlichung im Lobbyregister freizugegeben. Ein Verstoß gegen Registerpflichten stellt eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit dar.
Registerpflichten nach dem Lobbyregister – Verschärfung mit Änderung des Lobbyregistergesetzes
Zum 01. Januar 2022 wurde das Lobbyregister auf Bundesebene eingeführt, um die private Einflussnahme auf die Gesetzgebung des Bundes transparenter zu machen. Die Einführung des Lobbyregisters dient der Sicherstellung demokratischer Verantwortlichkeit und Nachvollziehbarkeit nach den Grundsätzen von Offenheit, Transparenz, Ehrlichkeit und Integrität bei der Vertretung von Interessen gegenüber dem Deutschen Bundestag und der allgemeinen Öffentlichkeit. Das Lobbyregister wird in elektronischer Form beim Deutschen Bundestag geführt. Verstöße gegen die Eintragungspflichten sind bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeiten. Bei vorsätzlichen Verstößen drohen Bußgelder bis zu 50.000 Euro, bei fahrlässigen Verstößen bis zu 20.000 Euro.
Stiftungen und andere NPOs sind eintragungspflichtig, sobald sie Interessenvertretung betreiben. Interessenvertretung im Sinne des Lobbyregisters umfasst jede Kontaktaufnahme zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf den Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess der Organe, Mitglieder, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages oder zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf den Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess der Bundesregierung. Hierzu zählt auch die Interessensvertretung gegenüber Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretären, Staatssekretärinnen und Staatssekretären, Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern sowie Unterabteilungsleiterinnen und Unterabteilungsleitern.
Am 01. März 2024 trat das Gesetz zur Änderung des Lobbyregistergesetzes in Kraft. Mit der Gesetzesreform werden viele zusätzliche Angaben von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern in ihren Einträgen im Lobbyregister verlangt. Insbesondere ist auch eine Verweigerung von Angaben nicht mehr zulässig. Zu den massiven Verschärfungen zählen unter anderem:
- Einbeziehung der Referatsebene in Ministerien (Referatsleitende)
- Herabsetzung der Erheblichkeitsschwelle von 50 auf 30 Interessenvertretungskontakten innerhalb der letzten drei Monaten
- Pflicht zur genaueren Angabe, worauf die Interessenvertretung abzielt
- Konkrete Benennung aller aktuellen, geplanten oder angestrebten Regelungsvorhaben
- Angabe zu eigener Geschäftsstelle am Sitz des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung neben Hauptsitz („Hauptstadtrepräsentanz“)
- Angabe von Kategorien der Hauptfinanzierungsquellen der Organisation
- Verpflichtende Angaben zu Schenkungen Dritter (jegliche Zuwendungen privater Dritter, jedoch keine Vermächtnisse)
Stiftungen und andere NPOs aufgepasst: Ablauf der Übergangsfrist zum 30. Juni 2024
Die Übergangsfrist zur Anpassung an die neue Gesetzeslage läuft am 30. Juni 2024 ab. Bis einschließlich 30. Juni müssen Stiftungen und andere NPOs somit alle bestehenden Registereinträge entsprechend der neuen Gesetzeslage überarbeiten, ergänzen und zur Veröffentlichung im Lobbyregister freigegeben (Migration). Betreiben Stiftungen und andere NPOs ohne Anpassung ihres Registereintrags an die geänderte Gesetzeslage weiterhin Interessenvertretung, handeln sie ordnungswidrig.
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