Das Bundesministerium der Finanzen hat unlängst den Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 vorgelegt. Der Referentenentwurf enthält für Einrichtungen ohne Gewinnstreben relevante umsatzsteuerrechtliche Neuerungen. Von Interesse sind die geplanten Änderungen insbesondere für Stiftungen und NPOs, die sich in den Bereichen Sport und Bildung betätigen. Das Bundeskabinett hat den vorgelegten Entwurf Anfang Juni beschlossen.
Erleichterungen und Bürokratieabbau für Bildungleistungen
Die Steuerfreiheit von Bildungsleistungen soll durch die Neuregelung vereinfacht werden. Das in der aktuellen Fassung von § 4 Nr. 21 UStG noch vorgesehene Bescheinigungsverfahren wird im Zuge der Reform abgeschafft. Eine gesonderte Anerkennung als Bildungseinrichtung durch die Landesbehörde ist dann nicht mehr erforderlich. Dies führt unter anderem zu Bürokratieabbau und zur Kostensenkung bei betroffenen Einrichtungen. Es sollen weiterhin Schul- und Hochschulunterricht, die Aus- und Fortbildung sowie die berufliche Umschulung und damit eng verbundene Leistungen steuerbefreit sein, die von Körperschaften des öffentlichen Rechts, aber auch von anderen Einrichtungen erbracht werden. Die Steuerbefreiung für Leistungen der Fortbildung, die durch nicht-öffentliche allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen erbracht werden, gilt jedoch nur, wenn diese Einrichtungen keine systematische Gewinnerzielung anstreben. Leistungen, die der bloßen Freizeitgestaltung dienen, sind nach wie vor nicht befreit.
Erweiterung der Steuerbefreiung für die Nutzung von Sportanlagen
§ 4 Nr. 22 Buchst. b Var. 2 UStG sieht aktuell vor, dass sportliche Veranstaltungen, die von Einrichtungen ohne Gewinnstreben durchgeführt werden von der Umsatzsteuer befreit sind, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. Im Zuge der Neuregelung sollen laut Referentenentwurf künftig alle gegen Entgelt erbrachten, in engem Zusammenhang mit Sport oder Körperertüchtigung stehenden „sonstigen Leistungen“, die von Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben, erbracht werden, umsatzsteuerbefreit sein (§ 4 Nr. 22 Buchst. C UStG neu). Der Befreiungstatbestand wird also erweitert und die reine Nutzung der Sportanlage wird erfasst, wenn sie in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung steht. Das Vorliegen einer sportlichen Veranstaltung ist nicht mehr erforderlich, wenn auch diese nach wie vor von dem Befreiungstatbestand umfasst sind.
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