Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde die Möglichkeit geschaffen, auch Servicegesellschaften steuerlich zu begünstigen, wenn sie iSd § 57 Abs. 3 S. 1 AO mit einer gemeinnützigen Organisation zusammenarbeiten und an deren Zweckverwirklichung mitwirken. Die Finanzverwaltung verlangte hierzu, dass beide Kooperationspartner eine entsprechende Regelung in ihrer Satzung verankern (doppeltes Satzungserfordernis). Das FG Hamburg erteilte dem doppelten Satzungserfordernis mit Urteil v. 26.9.2023 – 5K 11/23 nun eine Absage. Da die leistungsempfangende Körperschaft bereits unabhängig von § 57 Abs. 3 AO die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfülle, laufe das doppelte Satzungserfordernis dem eigentlichen Ziel der Norm – Flexibilisierung und Entbürokratisierung gemeinnütziger Kooperationen – zuwider.
Andrea Schildhorn, Rechtsanwältin bei den Deutschen Stiftungsanwälten sowie Leiterin des Stuttgarter Regionalbüros von Deutsches Stiftungszentrum, bespricht das Urteil des FG Hamburg in Heft 01/2024 der Zeitschrift Stiftung & Sponsoring und begrüßt die Erleichterungen für das kooperative Zusammenwirken zwischen gemeinnützigen Organisationen.